Kosten des Rechtsanwalts als Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige anwaltliche Geschäftsgebühr in schwieriger umfangreicher verkehrsrechtlicher Angelegenheit

Die Rechtsanwaltsgebühren, die einem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls entstehen, sind nach gesicherter Rechtsprechung erstattungsfähig. Er kann in ndurchschnittlichen Angelegenheiten Grundsätzlich eine sogenannte Geschäftsgebühr von 1,3 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen. Eine die Schwelle von 1,3 überschreitende Geschäftsgebühr von 1,6 kann ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einer Verkehrsunfallsache dann in Ansatz bringen, wenn seine Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sowohl Haftungsquote als auch Haftungshöhe streitig waren, die Bestimmung der Schadenshöhe mit mannigfaltigen Schadensposten in materieller und immaterieller Hinsicht einen erhöhten Arbeitsaufwand benötigte, die Ermittlungsakte beigezogen wurde, umfangreiche Risikoabwägungen vorgenommen werden mussten, ein langwieriges Verfahren geführt wurde und Gutachten eingeholt werden mussten. So entschied das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 19.12.2011 (Aktenzeichen: 135 C 97/11).

Bei umfangreicher Arbeit des Rechtsanwalts kann dieser höher Kosten bei der gegnerischen Versicherung geltend machen


Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 22.8.2009, für den die Beklagte unstrittig der Höhe nach vollständig eintrittspflichtig ist, ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der titulierten Summe als Gebühr der klägerischen Rechtsanwälte in Höhe des offenen Restbetrages von 134,70 € zu.

Nach der Vorschrift RVG Nr. 2300 VV i.V.m. § 14 Absatz RVG ist eine Gebühr oberhalb der Schwelle von 1,3 dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine Gebühr von 1,3 ist in den Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt, wobei bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Rechtslage und Spezialmaterie bereits von einem durchschnittlich schwierigen Fall ausgegangen wird, wenn es sich um eine klare Haftungslage handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Rechtsanwalt des Klägers getroffene Geschäftsgebühr von 1,6 gemäß Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall setzte jedenfalls eine umfangreiche Tätigkeit durch den Anwalt voraus und hebt sich so bereits von den Verkehrsunfällen, für die bereits eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird und damit eine Gebühr von 1,3 gerechtfertigt ist, ab. Denn wie der Anwalt des Klägers unbestritten dargelegt hat, waren hier sowohl Haftungsquote und Haftungshöhe streitig, und eine Schadenshöhe mit mannigfaltigen Schadensposten in materieller und immaterieller Hinsicht nötigte einen erhöhten Arbeitsaufwand ab. Die Ermittlungsakte wurde beigezogen, und auch prozessual mussten umfangreiche Risikoabwägungen vorgenommen werden. Es wurde eine langwieriges Verfahren geführt und es wurden Gutachten eingeholt. Selbst wenn dies, wie die Beklagte vorgetragen hat, sich im einzelnen noch im Standardbereich des Verkehrsrecht bewegt haben mag, handelt es sich doch um eine deutlich umfangreiche Tätigkeit als in Fällen, in denen nur noch die Haftungshöhe streitig ist und bereits regulär eine 1,3 Gebühr verlangt werden darf.


Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Lingen: Sie brauchen anwaltliche Unterstützung im Verkehrsrecht aus Lingen wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall? Ansprechpartner innerhalb unserer Kanzlei für den Bereich Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.