Die Kosten eines Rechtsanwalts für die Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden

Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Gebühren zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nur dann ausnahmsweise nicht auf die Kosten des Rechtsanwalts, wenn der Anwalt zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche nicht erforderlich war. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur selten der Fall.

Das Amtsgericht Coburg entschied mit Urteil vom 24.05.2006 (Aktenzeichen: 15 C 828/05), dass selbst eine Autovermietung einen Rechtsanwalt für die Unfallregulierung beauftragen und dabei die Gebühren des Anwalts der gegnerischen Verischerung in Rechnung stellen darf. Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden, entschied das Gericht.

Verkehrsunfallregulierung einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Mietwagenunternehmen über keine eigene Rechtsabteilung verfügt. Zwar ist davon auszugehen, dass angesichts des großen Fuhrparks bei der Mietwagenfirma und der sicherlich häufig vorkommenden Verwicklung in Verkehrsunfälle ihrer Fahrzeuge die Unfallabwicklung keine Ausnahme darstellt. Angesichts der Tatsache, dass sich aber keine Unfallregulierung einheitlich beurteilen lässt - zum Beispiel wegen unterschiedlicher Haftungsfragen und Haftungsquoten einerseits sowie unterschiedlicher Schadensabwicklung verschiedener eintrittspflichtiger Versicherungsunternehmen andererseits - sieht sich die Autovermietung einer komplexen Materie ausgesetzt.

Verkehrsrecht immer komplizierter - Autovermietung darf Anwalt hinzuziehen

Dies gilt umso mehr, als gerade die Rechtsprechung in jüngster Zeit selbst für im Verkehrsrecht erfahrene Sachbearbeiter immer schwieriger und  unüberschaubar geworden ist. Dies gilt innsbesondere aufgrund der unterschiedlichen Richtersprüche in allen Bereichen des Verkehrsrechts wie Kosten des Sachverständigengutachtens oder auch nur der Schadenspauschale. Diese ist im Bundesgebiet weder einheitlich noch wird diese innerhalb des gleichen Bezirks bei der gleichen eintrittspflichtigen Versicherung durchgängig einheitlich behandelt. So weiß das erkennende Gericht aus einer Vielzahl von verkehrsrechtlichen Verfahren, an denen die Beklagte beteiligt ist, dass beispielsweise im gleichen Bundesland ein zur Abwicklung anstehender Verkehrsunfall hinsichtlich der „Unkostenpauschale” oder aber der Vergütungshöhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz völlig unterschiedlich gehandhabt wird, offenbar abhängig vom jeweiligen Sachbearbeiter der Schadensabteilung.

Umso weniger kann es selbst einem gewerblichen Autovermieter zugemutet werden, sich in alle Einzelheiten im Verkehsunfallrecht ohne einen Anwalt einzuarbeiten. Die Autovermietung lebt davon, ihre Mietwagen anzupreisen und zu vermarkten, wofür das Personal geschult und beschäftigt wird. Nicht jedoch dazu, um eine Verkehrsunfallregulierung durchzuführen. Die Durchführung einer Unfallregulierung wäre allenfalls dann zumutbar, wenn die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die insgesamt bezogen auf die im Bundesgebiet unheitliche Rechtsprechung den Überblick behält und die Vorgaben der Rechtsprechung überblickt.

Mietwagenunternehmen darf stets eine Anwaltskanzlei beauftragen

Da dies bei dem Mietwagenunternehmen nicht der Fall ist, kann sich nach Überzeugung des Gericht die Klägerin bei der Schadensabwicklung unabhängig von der Frage, wie einfach der Sachverhalt gelagert ist, einheitlich einer Anwaltskanzlei bedienen. Aufgrund der fortschreitenden Arbeitsteilung ist es auch in haftungsrechtlicher Hinsicht deren Aufgabe, dass jeweilige Schadensereignis entsprechend zu würdigen, von dem auch die Autovermietung selbst häufig außer den Unfallschadensbericht des eigenen Mieters oder möglicherweise noch des Unfallgegners keinerlei Informationen hat. Die Klägerin muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme - wie ausgeführt - auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die Schadensabwicklung in die Hand nimmt.

Dem Grunde nach ist daher die von der klägerseits beauftragten Anwalt für Verkehrsrecht von dieser durch die gegnerische Versicherung zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsanwalts stellen eine adäquate Schadensposition innerhalb der Verkehrsunfallregulierung dar.


Rechtsanwalt Verkehrsrecht

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