Die Kosten eines Rechtsanwalts für die Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden
Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Gebühren zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nur dann ausnahmsweise nicht auf die Kosten des Rechtsanwalts, wenn der Anwalt zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche nicht erforderlich war. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur selten der Fall.
Das Amtsgericht Coburg entschied mit Urteil vom 24.05.2006 (Aktenzeichen: 15 C 828/05), dass selbst eine Autovermietung einen Rechtsanwalt für die Unfallregulierung beauftragen und dabei die Gebühren des Anwalts der gegnerischen Verischerung in Rechnung stellen darf. Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden, entschied das Gericht.
Verkehrsunfallregulierung einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das
Mietwagenunternehmen über keine eigene Rechtsabteilung
verfügt. Zwar ist davon auszugehen, dass angesichts des
großen Fuhrparks bei der Mietwagenfirma und der sicherlich
häufig vorkommenden Verwicklung in Verkehrsunfälle
ihrer Fahrzeuge die Unfallabwicklung keine Ausnahme darstellt.
Angesichts der Tatsache, dass sich aber keine Unfallregulierung einheitlich beurteilen lässt
- zum Beispiel wegen unterschiedlicher Haftungsfragen und
Haftungsquoten einerseits sowie unterschiedlicher Schadensabwicklung
verschiedener eintrittspflichtiger Versicherungsunternehmen
andererseits - sieht sich die Autovermietung einer komplexen Materie
ausgesetzt.
Verkehrsrecht immer komplizierter - Autovermietung darf Anwalt hinzuziehen
Dies gilt umso mehr, als gerade die Rechtsprechung in
jüngster Zeit selbst für im Verkehrsrecht erfahrene
Sachbearbeiter immer schwieriger und unüberschaubar
geworden ist. Dies gilt innsbesondere aufgrund der unterschiedlichen
Richtersprüche in allen Bereichen des Verkehrsrechts wie
Kosten des Sachverständigengutachtens oder auch nur der
Schadenspauschale. Diese ist im Bundesgebiet weder einheitlich noch
wird diese innerhalb des gleichen Bezirks bei der gleichen
eintrittspflichtigen Versicherung durchgängig einheitlich
behandelt. So weiß das erkennende Gericht aus einer Vielzahl
von verkehrsrechtlichen Verfahren, an denen die Beklagte beteiligt ist,
dass beispielsweise im gleichen Bundesland ein zur Abwicklung
anstehender Verkehrsunfall hinsichtlich der
„Unkostenpauschale” oder aber der
Vergütungshöhe nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz völlig unterschiedlich
gehandhabt wird, offenbar abhängig vom jeweiligen
Sachbearbeiter der Schadensabteilung.
Umso weniger kann es selbst einem gewerblichen Autovermieter zugemutet
werden, sich in alle Einzelheiten im Verkehsunfallrecht ohne einen Anwalt einzuarbeiten. Die
Autovermietung lebt davon, ihre Mietwagen anzupreisen und zu
vermarkten, wofür das Personal geschult und
beschäftigt wird. Nicht jedoch dazu, um eine
Verkehrsunfallregulierung durchzuführen. Die
Durchführung einer Unfallregulierung wäre allenfalls
dann zumutbar, wenn die Klägerin über eine eigene
Rechtsabteilung verfügt, die insgesamt bezogen auf die im
Bundesgebiet unheitliche Rechtsprechung den Überblick
behält und die Vorgaben der Rechtsprechung überblickt.
Mietwagenunternehmen darf stets eine Anwaltskanzlei beauftragen
Da dies bei dem Mietwagenunternehmen nicht der Fall ist, kann
sich nach Überzeugung des Gericht die Klägerin bei
der Schadensabwicklung unabhängig von der Frage, wie einfach
der Sachverhalt gelagert ist, einheitlich einer Anwaltskanzlei
bedienen. Aufgrund der fortschreitenden Arbeitsteilung ist es auch in
haftungsrechtlicher Hinsicht deren Aufgabe, dass jeweilige
Schadensereignis entsprechend zu würdigen, von dem auch die
Autovermietung selbst häufig außer den
Unfallschadensbericht des eigenen Mieters oder möglicherweise
noch des Unfallgegners keinerlei Informationen hat. Die
Klägerin muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst
ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht selbst die eintrittspflichtige
Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche
Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme - wie
ausgeführt - auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft
einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die
Schadensabwicklung in die Hand nimmt.
Dem Grunde nach ist daher die von der klägerseits beauftragten
Anwalt für Verkehrsrecht von dieser durch die gegnerische
Versicherung zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsanwalts stellen eine
adäquate Schadensposition innerhalb der
Verkehrsunfallregulierung dar.
Verkehrsrecht: Sie brauchen einen Anwalt aus Lingen wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall? Ansprechpartner innerhalb unserer Kanzlei für den Bereich Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann. |