Anspruch auf erneute Zeugniserteilung bei Verlust

Geht das Zeugnis bzw Arbeitszeugnis beim Arbeitnehmer verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann. So entschied das  Hessische Landesarbeitsgericht am 07.02.2011 (Aktenzeichen:16 Sa 1195/10).

Worüber hatte das Arbeitsgericht zu entscheiden? 

Der Kläger war vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeisverhältnisses erhielt der Kläger ein Arbeitszeugnis. Hiermit war der Kläger indes nicht einverstanden. Sodann änderte die Beklagte das Zeugnis nochmals ab. Der Kläger behauptete, dieses geänderte Zeugnis nie erhalten zu haben. Er beantragte, das Arbeitszeugnis erneut zu erteilen.

Der Beklagte gibt an, es sei bewiesen, dass dem Kläger das korrigierte Zeugnis zugegangen sei. Der anschließende Verlust sei dem Pflichtenkreis des Klägers zuzurechnen. Ein neues Arbeitszeugnis wolle er daher nicht erstellen.

Bei Verlust des Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer nochmals das Arbeitszeugnis verlangen


Das Arbeitsgericht entschied: Der Kläger kann eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen.

Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Dies ist hier der Fall. Es kann dahin stehen, ob das Zeugnis in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es befindet sich jedenfalls nicht mehr in seinem Besitz oder ist dem Kläger nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er sein Begehren nicht gerichtlich geltend machen. Für die Beklagte ist eine Ersatzausstellung mit nur geringem Aufwand verbunden. Der Wortlaut des Zeugnisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Es geht also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben. Möglicherweise ist dieser sogar noch bei der Beklagten auf einem EDV-System abgespeichert.