Prämie / Versicherungsbeitrag
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich innerhalb des Versicherungsvertrages zur regelmäßigen Zahlung der Prämie bzw. des Versicherungsbeitrages.Auch die Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Prämie sind Gegenstand des Versicherungsvertrages. Die Beiträge werden meist monatlich oder jährlich gezahlt, aber auch quartalsweise oder halbjährlich.
Was passiert, wenn man die erste Prämie nicht zahlt?
Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten, weil sie z.B. aufgrund des Verschuldens der Versicherung zurückgebucht wird.
Schwerwiegender sind die Folgen dann, wenn ein Schaden eintritt und der erste Versicherungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleistet war. Ist die einmalige oder die erste Prämie nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Auch hier gilt, dassnder Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten haben muss.
Der Versicherer ist allerdings nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Was passiert, wenn man eine Folgeprämie nicht zahlt?
Wird eine Folgeprämie (also jede Prämie, die auf die erste Prämie folgt) nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Weiterhin müssen die Rechtsfolgen des Verzugs aufgeführt werden.
Wenn er dies getanhat und der Versicherungsnehmer befindet sich mit der Folgeprämie immer noch Verzug, so hat dies zur Folge:
- Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet
- Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
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