Der Versicherungsvertrag im Versicherungsrecht
Bei einem Versicherungsvertrag stehen sich Versicherer
einerseits und der Versicherungsnehmer andererseits gegenüber.
Der Versicherer übernimmt durch den Vertrag gegen eine
bestimmte Geldsumme (Prämie)
gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell
auftretenden Personen- oder Sachschadens. In einem Versicherungsfall
ist der Versicherer also - mit Ausnahmen - verpflichtet, dem
Versicherten seinen Schaden zu ersetzen.
Abschluss des Versicherungsvertrages
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen erfolgt er jedoch fast ausschließlich schriftlich. Der Vertrag kann über einen Versicherungsvertreter, über einen Versicherungsmakler oder auch direkt beim Versicherer abgeschlossen werden.
Nach Abschluss des Vertrages ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsurkunde, den Versicherungsschein oder Versicherungspolice, auszustellen sowie einen Abdruck der Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer seine Unterlagen einmal verloren hat, ist der Versicherer zur Neuerteilung der Papiere verpflichtet.
Der Versicherungsschein beweist das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Wenn der Inhalt des Versicherungsscheines ausnahmsweise vom Inhalt des Versicherungsantrages oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, dann gilt die Vertragsabweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach der Entgegennahme des Versicherungsscheines widerspricht.
Laufzeiten und Fristen im Versicherungsrecht
Ein Blick in die Vertragsunterlagen zeigt, welche Laufzeiten und Fristen gelten. Denn nicht immer kann der Vertrag zum Ende des Jahres aufgelöst werden. Der mögliche Termin für den Ausstieg steht im Vertrag. Bevor Versicherte jedoch kündigen, sollten sie sichergehen, dass der neu gewählte Versicherer sie nicht wegen alter Schadensfälle ablehnt. Alle Versicherungsverträge, die mehr als drei Jahre laufen, können Versicherte zum Ende des dritten Vertragsjahres und danach jährlich kündigen.
Ein Kunde kann seinen Versicherungsvertrag auch kündigen, wenn die Beiträge steigen, das versicherte Risiko wegfällt oder ein Schaden reguliert wurde. Im letzteren Fall darf sich auch der Versicherer vom Kunden trennen. Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Kunde nur kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig auch der Versicherungsschutz verbessert. Der Versicherer muss darüber einen Monat vorher informieren. Bis zum Stichtag der Erhöhung kann der Versicherte den Vertrag dann kündigen. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gilt neben dem Schaden auch der Fahrzeugwechsel als Grund für eine solche außerordentliche Kündigung. Der Beitrag muss dann anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlt werden.
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