Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist für Delikte von Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahre zwingend anzuwenden. Darüber hinaus wird bei einem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 21 Jahren geprüft, wie der Reifezustand des Delinquenten ist und ob er für die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichgestellt wird. 

Der Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht besteht insbesondere darin, dass das Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche und Heranwachsende andere Sanktionen vorsieht. Während das Erwachsenenstrafrecht  insbesondere die Vergeltung der Tat oder den Schuldausgleich im Blick hat, ist es das Ziel des Jugendrichters, den straffällig gewordenen jungen Men­schen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten. Es steht also nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Soweit der Jugendliche oder Heranwachsende von dem Jugendrichter verurteilt wird, kann er eine breite Spanne von Maßnahmen bestimmen. Diese reicht von 

  • Erziehungsmaßregeln über 
  • Zuchtmittel 
  • bis hin zu teils empfindlichen Jugendstrafen. 

Als Erziehungsmaßregeln gelten etwa  Weisungen des Jugendrichters oder aber die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft bzw. Erziehungshilfe. Unter Zuchtmittel versteht man beispielsweise Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe bzw. Gefängnisstrafe, die mit oder ohne Bewährung verhängt werden kann.

Eine weitere Besonderheit des Verfahrens in Jugendstrafsachen ist die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe achten innerhalb des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden auf die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte. Insbesondere erforschen Sie die Persönlichkeit des jungen Menschen, schauen auf seine Entwicklung und in welchem Umfeld sie leben. Innerhalb des Gerichtsverfahrens äußern sie sich zu den Maßnahmen, die ihrer Meinung nach gegen den jungen Menschen zu ergreifen sind.

Ebenso wie beim Erwachsenenstrafrecht hat der Jugendliche oder Heranwachsende das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl hinzuzuziehen. Auch den Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, bei den Verhandlungen anwesend zu sein. Ihnen ist es ebenso erlaubt einen Anwalt für das strafrechtliche Verfahren zu beauftragen. Gemeinsam mit dem Anwalt kann sodann eine Verteidigungsstragie entwickelt werden.


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