Nebenklage und Adhäsionsverfahren

Wer Geschädigter einer Straftat (z.B. einer Körperverletzung) geworden ist, kann und sollte andenken, in einem späteren Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger aufuztreten. Soweit die Nebenklage zugelassen wird, ist es ihm möglich, neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger tätig zu sein. Der Nebenkläger ist sodann insbesondere zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und hat ein eigenes Fragerecht gegenüber den Zeugen des Vorfalls.

Bei der Nebenklage kann sich der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl unterstützen lassen. Die dem Nebenkläger erwachsenen Rechtsanwaltsgebühren sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Darüber hinaus besteht für den Nebenkläger die Möglichkeit, staatliche Unterstützung durch Prozesskostenhilfe zu erlangen.

Weiterhin kann der Nebenkläger paralell zum Nebenklageverfahren, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche über das sogenannte Adhäsionsverfahren verfolgen. Schmerzensgeld unf Schadensersatz können dabei unmittelbar im Strafprozess gegen den Täter geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Es bedarf regelmäßig nur eines Gerichtsverfahrens. Ein zvilirechtliches Verfahren kann gegebenenfalls unterbleiben.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Nebenklage vorliegen?


Voraussetzung für die Mitwirkung als Nebenkläger ist, dass der Nebenkläger aufgrund einer gegen ihn gerichteten Tat verletzt wurde. Aber auch die Verwandten eines getöteten Menschen haben die Möglichkeit als Nebenkläger im Prozess aufzutreten. Die Nebenklage kommt insbesondere bei

  • Körperverletzungsdelikten,
  • Tötungsdelikten,
  • Delikten gegen die Ehre (z.B. Beleidigung, Verleumdung)
  • und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

in Betracht. 

Bereits anhand der vorgenannten Delikte wird deutlich, dass der Nebenkläger häufig auch ein sehr emotionales Interesse am Verlauf und Ausgang des Prozesses gegen den Täter hat.

Welche Voraussetzungen hat das Adhäsionsverfahren?


Aus Gründen des Sachzusammenhangs hat der Verletzte die Möglichkeit, seine durch die Straftat entstandenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche innerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen. Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren ist,

  • dass der Antragsteller Geschädigter der Straftat ist,
  • ein entsprechender Zulassungsantrag bis spätestens zum Beginn der Schlussvorträge in der Hauptverhandlung gesteltt wird,
  • es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt und
  • die Ansprüche nicht bereits in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht werden

Ausgeschlossen ist das Adhäsionsverfahren, wenn sich das Stafverfahren gegen einen Jugendlichen richtet (Jugendstrafrecht).


Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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