Gewerbemietrecht / Gewerbemietraumrecht
Unter dem Gewerbemietrecht oder Gewerbemietraumrecht versteht
man die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und
Räumen zu anderen als Wohnzwecken. Es geht also insbesondere
um Mietverträge für Gebäude oder
Räume zum Betrieb eines Gewerbes. Sowohl das gewerbliche Mietrecht, als auch das Wohnraummietrecht
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Allerdings gelten
für das Wohnraummietrecht zahlreiche Erleichterungen und
Vergünstigungen für den Mieter, die im
Gewerbemietrecht keine Anwendung finden. Der Mieter im
Wohnraummietrecht erhält durch den Gesetzgeber also einen
besonderen Schutz, der dem Mieter von Gewerberäumen versagt
bleibt. Maßgebend für die Unterscheidung ist in
erster Linie die Zweckbestimmung der Räume, die die
Mietvertragsparteien im Mietvertrag fixiert haben. Wird also
im gewerblichen Mietrecht ein Gewerbemietvertrag auf einem Vordruck für
Wohnraummietverträge festgehalten, kann es sein, dass dieser
als Wohnraummietvertrag gilt. Folge ist sodann, dass dem Mieter die
Wohnraumschutzvorschriften zugute kommen. Im gewerblichen Mietrecht besteht eine viel kleinere
Reglementierung als im Wohnraummietrecht. Es besteht weitgehend
Vertragsfreiheit. Daher kommt einem sorgfältigen
Mietvertragsabschluß noch größere
Bedeutung zu als dem Abschluß eines Wohnraummietvertrages. Wer
einen Gewerberaummietvertrag abschließt, kann sich auf viele
gesetzliche Vorschriften nicht berufen. So sind die Bestimmungen
über den Kündigungsschutz bei unbefristeten
Mietverträgen und den Bestandsschutz bei
Zeitmietverträgen ebenso ausgeschlossen wie die Sozialklausel
und der spezielle Räumungsschutz des Wohnraummieters. Auch
die Miete kann während des laufenden
Mietverhältnisses nicht erhöht werden, wenn beide
Seiten darüber keine Vereinbarung getroffen haben. Rechtsanwalt Lingen: Sie brauchen einen Rechtsanwalt für den Bereich
Gewerbemietrecht?
Ansprechpartner innerhalb
der Kanzlei für den Bereich Mietrecht bzw. Gewerbemietrecht
ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann. Was ist
der Unterschied zwischen Gewerbemietrecht und Wohnraummietrecht?
Der Mietvertrag im gewerblichen Mietrecht
Der Gewerbemietvertag ist an keine Formvorschrift gebunden. Es
ist also - wie beim Wohnraummietvertrag - zulässig, dass der
Vertrag mündlich geschlossen wird. Empfehlenswert ist dies
selbstverständlich nicht, da sodann wenig Rechtsklarheit
besteht, was die Parteien vereinbart haben.