Nebenkosten / Betriebskosten im Mietrecht

In Mietverträgen wird in der Regel festgelegt, dass der Mieter die Nettomiete zuzüglich der Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, für das angemietete Objekt zahlen muss. Ausschließlich diese Kosten können dem Mieter dann in Rechnung gestellt.Der Vermieter kann also nicht alle Ausgaben, die ihm bei der Vermietung entstehen, auf seine Mieter umlegen. 

Soweit Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten bzw. Betriebskosten die Gesamtkosten nicht vollständig abdecken, macht der Vermieter die überschießenden Beträge in einer Nebenkostenabrechnung geltend. Nach Expertenmeinungen ist jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch – zum Beispiel, weil der Vermieter auch Posten in Ansatz bringt, die er aus eigener Tasche zahlen müsste. Daher sollten Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht einfach blind bezahlen, sondern im zweifelfalle durch einen Anwalt für Mietrecht überprüfen lassen. Auch dem Vermieter ist ein im Mietrecht erfahrener Anwalt im Streitfalle anzuraten, da ihm andernfalls droht, auf  den von ihm verauslagten Kosten sitzen zu bleiben.

Welche Kosten können auf den Mieter umgelegt werden?


  • Laufende öffentliche Lasten eines Gebäudes: Darunter fällt vor allem die Grundsteuer, die auf den Mieter umgelegt werden kann.

  • Wasser und Abwasser: Dazu zählen alle Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler, Betrieb der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage, Gebühren für kommunale Haus- und Grundstücksentwässerung und Kanalgebühren.

  • Heizung und Warmwasserversorgung: Brennstoffkosten (auch für deren Lieferung), Heizungswartung und -pflege, Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Reinigung des Betriebsraumes, Wartung und Ablesen der Messgeräte in den Wohnungen .

  • Kosten für den Personenaufzug: Dazu gehören Kosten für den Strom, die Überwachung, Wartung, Reinigung und Bedienung, außerdem die Gewährleistung der Betriebssicherheit.

  • Müllabfuhr und Straßenreinigung: Sowohl Kosten für die öffentliche als auch die nicht-öffentliche Straßenreinigung können umgelegt werden, ebenso bei den Müllbeseitigungskosten.

  • Reinigung des Gebäudes und Ungezieferbeseitigung: Dabei handelt es sich um die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Plätze, auch Spielplätze und nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen des Gebäudes.

  • Gartenpflege: Kosten für die gärtnerische Instandhaltung der Außenanlagen und Gartenflächen.

  • Beleuchtung: alle Ausgaben, die durch die Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Waschraum usw. entstehen.

  • Schornsteinreinigung: soweit nicht bei den Heizkosten mitgeführt, gehören hierzu die Abgaben für den Schornsteinfeger

  • Versicherungsbeiträge: Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, des Aufzugs und des Öltanks, Sachversicherung gegen Sturm-, Wasser-, Glas-, Feuer- und Elementarschäden.

  • Hausmeister: die Vergütung des Hausmeisters inklusive der Sozialabgaben für seine Tätigkeiten.

  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen: Wartungskosten und monatliche Grundgebühr.

  • Wäschepflegeraum: Kosten für den Betrieb von Waschmaschine und Trockner, dazu gehören Betriebsstrom und Wartung.

  • Sonstige Betriebskosten.

Wie werden die Nebenkosten / Betriebskosten im Mietrecht richtig abgerechnet?


Die Abrechnung der Nebenkosten bzw. Betriebskosten muss klar und verständlich sein und dem Mieter als mietrechtlichem Laien genau aufzeigen, was er aus welchem Grund bezahlen muss. Dies ist im Mietrecht nicht der Fall, wenn der durchschnittliche Mieter nicht in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Die Abrechnung muss folgenden Informationen enthalten, um formell wirksam zu sein: 

  • den Zeitraum der Abrechnung

  • die Gesamtkosten für das Mietshaus

  • den Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Mietwohnungen

  • den jeweiligen Kostenanteil für die einzelne Wohnung

  • die Anrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen

Die inhaltliche Richtigkeit ist im Mietrecht von der inhaltlichen bzw. materiellen Wirksamkeit abzugrenzen.  Diese liegt nur dann vor, wenn die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen. Hier passieren oft Fehler, etwa  weil ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird.

Welche Fristen sind bei der Nebenkostenabrechnung bzw. der Betriebskostenabrechnung zu beachten?


Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, in dem der Vermieter die Betriebskosten abzurechnen hat, darf höchstens ein Jahr lang sein. Versäumt der diese Frist, so muss der Mieter keine Nachzahlung leisten. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Der Vermieter hat dabei darauf zu achten, dass er später auch beweisen kann, dass dem Mieter die Abrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Dieser Nachweis gelingt beispielsweise, wenn er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter gegenzeichnen lässt.

Eine weitere Frist gilt es im Mietrecht zu beachten: Die Wiederspruchsfrist des Mieters. Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit innerhalb derer er Einwendungen erheben kann. Dies bedeutet nicht, dass der Mieter sich nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung bzw. der Betriebskostenabrechnung stets entsprechen Zeit mit der Zahlung lassen kann. Vielmehr kann der Mieter nach Ablauf dieser Frist keine Einwendungen mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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