Die Kündigung im Mietrecht
Kaum eine anderer Rechtsakt beschäftigt die hieseigen
Amtsgericht so, wie die Kündigung im Mietrecht. Gerade wenn
das
Mietverhältnis beendet werden soll, geraten Vermieter und
Mieter
in Streit. Dieser Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick
über die Kündigung im Mietrecht verschaffen. Will der Mieter das Mietobjekt ordentlich (also
fristgemäß) kündigen, gilt eine
Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies ist unabhängig
davon,
wie lange der Mieter die Wohnung oder das Haus bewohnt hat. Wurden im
Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese
grundsätzlich unwirksam. Für den Mieter ergeben sich
also in
der Regel wenig Schwierigkeiten. Er muss neben der Frist die
Schriftform wahren und die Kündigung unterschreiben. Einer
Begründung bedarf die Kündigung nicht.
Für den Vermieter gestaltet sich das Mietrecht in
Bezug auf
eine Kündigung meist deutlich schwieriger. Im Gegensatz zum
Mieter
braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie
z. B.
einen Eigenbedarf oder aber die wirtschaftliche Verwertung des
Mietobjekts. Eine fristgerechte, ordentliche
Kündigung ist
zudem wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des
Mieters möglich. Vermieter müssen zusätzlich die gesetzlichen
Kündigungsfristen einhalten: Eine außerordentliche und fristlose
Kündigung des
Mietvertrages bedarf eines wichtigen Grundes. Dieser liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände
des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung
des Mietverhältisses nicht zumutbar ist. Der Mieter
kann außerordenlich und fristlos kündigen, wenn er
die Wohnung aufgrund schwerster
Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß
nutzen. Eine fristlose Kündigung ist für den
Mieter im
Einzelfall auch dann möglich, wenn der Vermieter den
Hausfrieden
nachhaltig stört. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere auch dann vor, wenn dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
ganz oder
zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen
wird. Besteht der wichtige Grund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die
Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf
einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig.
Die fristlose Kündigung durch den Vermieter
kann - unter bestimmten Voraussetzungen - aufgrund eines Zahlungsverzug
des Mieters erfolgen. Gerade wenn sich die
Mietrückstände
über mehrere Monate hinziehen, ist ein Punkt erreicht, an dem
der
Vermieter über eine außerordentliche
Kündigung
aussprechen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Vermieter bei
Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung durch die Gesetze und
die
Rechtsprechung strenge Anforderungen abverlangt werden.
Während
die ordentliche Kündigung durch Vermieter oftmals (noch)
reibungslos vonstatten geht, ist die fristlose Kündigung
meistens
mit Streit verbunden. Hier ist es ratsam, von Anfang an einen
Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nicht selten muss nämlich das
Gericht
am
Ende einer mietrechtlichen Auseinandersetzung ein Machwort sprechen. Um
sodann vor bösen Überraschungen gefeit zu sein,
sollte eine
Kündigung
von Anfang an auf stabile Beine gestellt werden. Die
Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts ist dabei zumeist unabdingbar.
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Ansprechpartner innerhalb
der Kanzlei für den Bereich Mietrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.
Wann kann
ein Mieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen?
Wann
kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich
kündigen?
In
welchen Fällen kann der Mietvertrag außerordenlich
gekündigt werden?
Wann
kann der Mieter außerordenlich und fristlos kündigen?
Wann
kann der Vermieter außerordenlich und fristlos
kündigen?