Mieterhöhung im Mietrecht
Nach den mietrechtlichen Vorschriften können
Vermieter und
Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses eine
Erhöhung der Miete vereinbaren. Der Gesetzgeber hat einer
freiwilligen Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien auf
eine Vertragsanpassung bzw. einer Änderung des
ursprünglichen Mietvertrages damit einen besonderen Wert
gegeben. Mietvertragsverhältnisse sind
nämlich
regelmäßig Dauerschuldverhältnisse und
bedürfen
daher grundsätzlich auch einer zweiseitigen Regelung
hinsichtlich
ihrer Anpassung an die gegewärtigen
Verhältnisse.
Wann kann der Vermieter eine Mieterhöhung einseitig bestimmen?
In der Praxis kommt es aber naturgemäß nicht selten vor, dass sich Vermieter und Mieter nicht über eine Mieterhöhung einigen. Sodann muss der Vermieter überlegen, ob er die Mieterhöhung einseitig bestimmen kann. Hierfür hat das Mietrecht einen engen Rahmen gesetzt. Eine Mieterhöhung kann der Vermieter insbesondere nur dann verlangen, wenn
- im Laufe der Zeit das allgemeine Preisniveau in der Stadt/Gemeinde angestiegen ist und nunmehr eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen soll und/oder
- der Vermieter Arbeiten in der Wohnung oder am Haus ausgeführt hat, die zu einer Wohnwertverbesserung geführt haben, sog. Modernisierungsmieterhöhung.
Weitere Voraussetzungen einer Mieterhöhung ist,
- dass die Miete zum Erhöhungzeitpunkt seit fünfzehn Monaten unverändert war (nicht bei Modernisierungsmieterhöhung),
- dass diese frühstens nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Mietverhältnisses erfolgt,
- dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird und
- dass die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20% erhöht wurde (Kappungsgrenze).
Vermieter muss bei Mieterhöhung Textform beachten
Der Vermieter muss die Mieterhöhung in "Textform"
erklären.
Die ebenfalls in vielen Fällen vorgeschriebene Schriftform
(mit einer eigenhändigen Unterschrift) ist also
nicht notwendig. Es reicht eine Nachricht per E-Mail oder per Fax mit
einer Nachbildung der Unterschrift, also z.B. einer
maschinellen
Unterschrift wie "gez. Schulte". Mündlich erklärte
Mieterhöhungen haben keine Wirkung.
Das Erhöhungsverlangen ist die Geltendmachung des
Erhöhungsanspruchs. Hierbei handelt es sich um eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, für die
§ 130
BGB
gilt und die einem Vertragsangebot entspricht. Es muss vom Vermieter
ausgehen und an den Mieter gerichtet sein. Das
Mieterhöhungsverlangen muss von und gegenüber allen
Vertragspartnern abgegeben werden. Das Mieterhöhungsverlangen
ist
also an sämtliche Mieter zu richten.
Mietrecht Lingen: Sie brauchen einen Rechtsanwalt aus Lingen wegen einer Mieterhöhung? Sie sind Vermieter und wollen die Miete zu Ihrem Mietobjekt erhöhen? Oder haben Sie als Mieter eine Mieterhöhung erhalten? Ansprechpartner innerhalb der Kanzlei für den Bereich Mietrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann. Zögern Sie nicht! Sprechen Sie uns an! |