Der Mangel am Mietobjekt
Oftmals kommt es zwischen den Mietvertragsparteien zum Streit
wegen Mängel im Mietobjekt. Ein Mangel liegt vor, wenn das
Mietobjekt negativ von dem Zustand abweicht, den Vermieter und Mieter
bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben. Werden im Mietvertrag keine Besonderheiten hinsichtlich des
Zustandes der Wohnung vereinbart, dann kommt es auf den
üblichen Standard vergleichbarer Mietobjekte an. Wer
beispielsweise eine Neubauwohnung anmietet, kann davon ausgehen, dass
der Schallschutz den aktuellen technischen Regeln entspricht. Ist
hingegen kein Schallschutz vorhanden, kann dies einen Mangel
darstellen. Beseitigt der Vermieter die Mängel nicht, obwohl der
Mieter im hierzu eine Frist gesetzt hat, dann kann er die
Mängel selbst beseitigen (lassen) und die Kosten dem Vermieter
sodann in Rechnung stellen. Lässt der Mieter den Mangel
allerdings beseitigen, ohne zuvor den Vermieter hierzu aufgefordert und
ihm eine Frist gesetzt zu haben, besteht keine entprechender
Aufwendungsersatzanspruch. Nur in Eilfällen kann der Mieter
den Mangel auch ohne vorherige Mängelanzeige und Aufforderung
zur Mängelbeseitigung selbst beseitigen lassen, z.B. bei einem
Rohrbruch in der Mietswohnung. Weiterhin hat er gegebenenfalls das Recht zur Minderung
der Miete. Bei einem Mangel der Mietwohnung kann der Mieter
von seinem Vermieter etwaig auch Schadensersatz verlangen. Der Mieter
ist dabei finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wenn
die Mietwohnung nicht mangelhaft gewesen wäre. War dem Mieter
beispielsweise wegen des Mangels nicht möglich im Mietobjekt
weiterhhin zu wohnen, kann er die Kosten für die Anmietung
eines Hotelzimmers als Schadensersatzanspruch geltend machen.
Schließlich kann der Mieter sogar fristlos
kündigen, wenn ein erheblicher Mangel aufgetreten
ist, den er nicht zu vertreten hat, und er dem Vermieter erfolglos eine
Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Die Angabe näherer Einzelheiten zu dem Mangel ist
grundsätzlich nicht erforderlich, soweit diese für die
Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Der Vermeiter muss bei der
Geltenmachung des Mietmangels nur in die Lage versetzt werden, aufgrund
des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts
vorliegen. Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon
mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der
Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der
Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag)
braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu
fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der
Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht
bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet . Anwalt
Lingen (Ems): Sie brauchen einen im Mietrecht einen Rechtsanwalt wegen Mietmängel im Mietobjekt?
Ansprechpartner innerhalb
der Kanzlei für den Bereich Mietrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.
Welche
Rechte hat der Mieter bei Mängel im Mietobjekt?
Wie macht man einen Mietmangel geltend?