Der Mangel am Mietobjekt

Oftmals kommt es zwischen den Mietvertragsparteien zum Streit wegen Mängel im Mietobjekt. Ein Mangel liegt vor, wenn das Mietobjekt negativ von dem Zustand abweicht, den Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben. 

Werden im Mietvertrag keine Besonderheiten hinsichtlich des Zustandes der Wohnung vereinbart, dann kommt es auf den üblichen Standard vergleichbarer Mietobjekte an. Wer beispielsweise eine Neubauwohnung anmietet, kann davon ausgehen, dass der Schallschutz den aktuellen technischen Regeln entspricht. Ist hingegen kein Schallschutz vorhanden, kann dies einen Mangel darstellen.


Welche Rechte hat der Mieter bei Mängel im Mietobjekt?


Beseitigt der Vermieter die Mängel nicht, obwohl der Mieter im hierzu eine Frist gesetzt hat, dann kann er die Mängel selbst beseitigen (lassen) und die Kosten dem Vermieter sodann in Rechnung stellen. Lässt der Mieter den Mangel allerdings beseitigen, ohne zuvor den Vermieter hierzu aufgefordert und ihm eine Frist gesetzt zu haben, besteht keine entprechender Aufwendungsersatzanspruch. Nur in Eilfällen kann der Mieter den Mangel auch ohne vorherige Mängelanzeige und Aufforderung zur Mängelbeseitigung selbst beseitigen lassen, z.B. bei einem Rohrbruch in der Mietswohnung.

Weiterhin hat er gegebenenfalls das Recht zur Minderung der Miete. Bei einem Mangel der Mietwohnung kann der Mieter von seinem Vermieter etwaig auch Schadensersatz verlangen. Der Mieter ist dabei finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Mietwohnung nicht mangelhaft gewesen wäre. War dem Mieter beispielsweise wegen des Mangels nicht möglich im Mietobjekt weiterhhin zu wohnen, kann er die Kosten für die Anmietung eines Hotelzimmers als Schadensersatzanspruch geltend machen.

Schließlich kann der Mieter sogar fristlos kündigen, wenn ein erheblicher Mangel aufgetreten ist, den er nicht zu vertreten hat, und er dem Vermieter erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat.

Wie macht man einen Mietmangel geltend?

Die Angabe näherer Einzelheiten zu dem Mangel ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Der Vermeiter muss bei der Geltenmachung des Mietmangels nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet

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Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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