Mietminderung bei Lärm
Wenn der Nachbar ab und zu eine Party mit lauter Musik feiert, kann man sicherlich mal ein Auge zu drücken. Doch bei Dauerbeschallung hört der Spaß auf. Ständiger Lärm kann dann nach ständiger Rechtsprechung einen Grund zur Mieminderung darstellen. Wenn also die eigene Wohnung durch andauernden Lärm nicht mehr uneingeschränkt nutzbar ist, kann die Miete gekürzt werden.
Dies gilt allerdings nur für den Einzelfall, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Vor dem Amtsgericht Köln (Urteil vom 14.06.2011 - Aktenzeichen: 223 C 26/11) verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf Zahlung des Mietzinses, nachdem dieser wegen einer Lärmbelästigung die Miete teilweise gemindert hatte. Der Mieter gab an, durch den Lärm gestört zu werden, der durch den Schiffsverkehr auf dem unmittelbar angrenzenden Rhein ausgehe.
Das Gebäude, in der sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, liegt nämlich im Kölner Rheinauhafen. Unmittelbar vor dem Haus befindet sich auf der der Stadt zugewandten Seite ein Yachthafen, auf der anderen Seite verläuft der Rhein. An der dort über mehrere Kilometer verlaufenden Kaimauer legen vor allem nachts und an den Wochenenden Binnenschiffer an, die zum Teil ihre Dieselmotoren laufen lassen.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Der Mieter hatte kein
REcht zur Mietminderung wegen Lärms. Wer eine unmittelbar am
Rhein gelegene Wohnung besichtigt und anmietet, muss damit rechnen,
dass es dort zu Emissionen von Frachtschiffen kommen kann. Auch wenn
der Mieter nicht aus Köln stammt, ist es ihm – wie
der Allgemeinheit – bekannt, dass es sich bei dem Rhein um
eine der meist befahrenen Schifffahrtstraßen Europas handelt
und dass Schiffe bei Ruhepausen auch schon einmal am Ufer anlegen. Eine
Mietminderung wegen der vor der Wohnung anlegenden Schiffe und der
davon ausgehenden Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen
ist daher gemäß § 536b BGB
ausgeschlossen. Da auch solche Gegebenheiten als vertraglich
vereinbart gelten, die ganz offenkundig sind, ohne dass sie schriftlich
festgehalten werden, gehören auch Beeinträchtigungen
durch den ruhenden und fließenden Schiffsverkehr sowie
Belästigungen durch anlegende Schiffe zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer unmittelbar am Rhein
gelegenen Wohnung.
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