Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. So wie der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich und beidseitig einen Arbeitsvertrag schließen, so können sie ihn auch wieder - sogar ohne Einhaltung der Kündigungsfrist - wieder beidseitig beenden. Dies ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle hat, dem neuen Arbeitgeber schnell zur Verfügung stehen will und der alte Arbeitgeber ihn ziehen lässt.  Einer arbeitrechtlichen Kündigung bedarf es bei einem wirkasamen Aufhebungsvertrag sodann nicht mehr.

Was kann in einem Aufhebungsvertrag neben der Beendigung des Arbeitsvertrages alles geregelt werden?

Der Aufhebungsvertrag bietet Gelegenheit, alles zu regeln, was mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergeht. So können beispielweise vereinbart werden, wann der Arbeitnehmer den Dienstwagen oder andere Gegenstände zurückzugeben hat, wie das Arbeitszeugnis formuliert wird oder aber welche Abfindung der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Der Aufhebungsvertragsollte jedenfalls dazu dienen, alles abschließend zu regeln, um spätere Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Man sollte sich daher auch Gedanken machen, ob und in welcher Höhe noch Urlaubsansprüche oder Überstunden abzugelten sind.

Für Arbeitnehmer gilt: Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

Oftmals bieten Arbeitgeber Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung an, weil sie das Arbeitsverhältnis auf diese Weise schnell und ohne Risiko lösen können. Insbesondere für den Arbeitnehmer ist dabei jedoch große Vorsicht geboten. Fast immer droht sodann Ärger mit der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit geht in derart gelagerten Fällen nämlich davon aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitlosigkeit selbst verschuldet hat. Außer er kann bei Abschluss des Aufhebungsvertrages einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzeigen. 

Der Arbeitnehmer erhält - wenn er keinen wichtigen Grund zur Lösung des Arbeitsvertrages aufweisen kann - sodann von Seiten der Bundesagentur eine Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug. Ein Aufhebungsvertrag wird oft auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist geschlossen. Wenn dann Abfindungen gezahlt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn die Abfindungen wird zumindest teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aufhebungsverträge sollten daher nicht unüberlegt oder überstürzt abgeschlossen werden. 

Was ist, wenn die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag erfolgte, weil der Arbeitgeber mit einer Kündigung drohte?

Oftmals ist es so, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Druck setzt. Es fallen sodann Sätze wie: "Entweder Sie unterschreiben das jetzt oder wir kündigen Ihnen!"

Dem hat der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung indes einen Riegel vorgeschoben. Derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, kann die Erklärung später anfechten. Eine Drohung im Sinne dieser Norm setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus dem Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zweckes kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als ein angemessenes Ziel zur Erreichung dieses Zweckes anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen musste, die angedrohte Kündigung werde im Falle einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten und trotzdem eine außerordentliche Kündigungserklärung in Aussicht stellt, ergibt sich die Widerrechtlichkeit.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Rechtsanwalt: Sie brauchen im Arbeitsrecht einen Anwalt zu einem Aufhebungsvertrag? Ansprechpartner innerhalb der Kanzlei für den Bereich Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.