Elterngeld

Das für Geburten ab dem 01.01.2007 zustehende Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten rund zwei Drittel des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens.

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, aber auch für Studierende und Auszubildende. Eltern haben nur dann keinen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 EUR hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Das Elterngeld wird an einen Elternteil für maximal 14 Monate gezahlt. Vater und Mutter können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate Zeit für sich allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner möglich. Dies bedeutet: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Zwei weitere Monate der maximalen Unterstützung von 14 Monaten sind an die Bedingung geknüpft, dass auch der jeweils andere Partner einmal die Betreuung übernimmt. Das Elterngeld wird im Laufe des (Lebens-)Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Auf Antrag kann der zustehende Monatsbetrag jeweils in zwei halben Monatsbeträgen bei doppelter Laufzeit ausgezahlt werden.

Nach § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, d.h. der Arbeitgeber muss die Elternzeit auf Verlangen gewähren. Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Ähnlich wie während der Mutterschutzfristen gibt es während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Dabei ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit greift.  Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen. Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Er besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Erst nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Lingen: Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Eltergeld und Elternzeit? Ansprechpartner innerhalb der Kanzlei für den Bereich Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.