Lohnanspruch und offenes Gehalt

Der Arbeitgeber ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Einzelnen kann der Lohnanspruch jedoch sehr unterschiedlich gestaltet sein. Dies betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Zusammensetzung des Gehalts. Genauere Regelungen beinhaltet zumeist der Arbeitsvertrag. Die Höhe der Entlohnung ist  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbar. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Tarifvertrag einschlägig ist und dieser eine bestimmte Entlohnung für eine bestimmte Tätigkeit vorsieht. 

Ohne Arbeit kein Lohn - mit Ausnahmen!

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung seines Lohnes ist also - mit Ausnahmen - davon abhängig, dass er seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß zur Verfügung stellt. Dieses Prinzip wird jedoch an zahlreichen Stellen durchbrochen. Die wohl wichtigste Ausnahme bildet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hier erhält der Arbeitnehmer (zumindest sechs Wochen) sein Gehalt, obwohl er (krankheitsbedingt) nicht arbeitet. Aber auch im Urlaub wird das Gehalt regelmäßig weitergezahlt.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

Wenn der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht oder nicht pünktlich zahlt, also den vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungstermin überschreitet, so hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. 

Einerseits hat er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Recht auf Zurückbehaltung seiner Arbeitskraft. Er kann also - im angemessenen Umfang - seine Arbeitsleistung verweigern, bis der Lohn vollständig bezahlt wurde. Für die Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen müssen gegebenenfalls auch entsprechende Ausschlussklauseln aus dem Individual- oder einem geltenden Tarifvertrag beachtet werden. 

Andererseits kann er seine ausstehenden Gehaltsansprüche selbstverständlich außergerichtlich oder aber gerichtlich geltend machen. Hierbei ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Gehaltabrechnung?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen., also eine transparente Entgeltabrechnung. Der Arbeitnehmer kann zudem jederzeit verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird.

Anzugeben ist innerhalb der Gehaltsabrechnung nicht nur Art und Höhe des Arbeitsentgelts, sondern auch alle weiteren Vergütungen (Geld- wie auch Sachzuwendungen), die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt. Dies sind insbesondere die Art und Höhe der Zuschläge (zB Nachtzuschläge oder Zuschläge für Feiertagsarbeit), Zulagen (zB Gefahren- oder Schmutzzulage) und sonstige Vergütungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen).

Wann kann der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten?

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung allerding berechtigterweise zurückbehalten. Dem Arbeitgeber steht zum Beispiel ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung  zu, wenn sich der Arbeitnehmer zu Unrecht weigert, Gegenstände des Arbeitgebers bzw. des Betriebs an diesen herauszugeben. der Arbeitgeber kann den Lohn (zumindest zeitweise) auch dann nicht zahlen, wenn sich der Arbeitnehmer krankgemeldet hat und daher Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt, aber keine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat.. Hierzu ist der Arbeitnehmer nämlich selbständig verpflichtet, wenn er länger als drei Kalendertage krankheitsbedingt con der Arbeit fernbleibt.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Rechtsanwalt aus Lingen: Sie brauchen einen im Arbeitsrecht einen Anwalt aus Lingen wegen austehender Lohn- und Gehaltsansprüchen? Ansprechpartner innerhalb unserer Kanzlei für den Bereich Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.