Mobbing (Arbeitsrecht)
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein soziales Problem, das es in der Arbeitswelt schon immer gegeben hat. Allerdings ist es in den letzten Jahren mehr und mehr in den Blick der Allgemeinheit gerückt. Mit dem Begriff der Belästigung hat auch der Gesetzgeber das Phänomen "Mobbing" erkannt und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wie folgt umschrieben: Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung definiert Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzen |
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen bei Mobbing?
Bei Mobbing-Handlungen können für das Opfer Ansprüche gegen Arbeitskollegen und Arbeitgeber entstehen. Ansprüche wegen Mobbings setzen voraus, dass der Anspruchsgegner arbeitsrechtliche Pflichten, absolute Rechte des Arbeitnehmers oder Gesetze, die den Arbeitnehmer schützen sollen, verletzt hat. Selbst wenn einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber für sich alleine betrachtet noch keine Rechtsgutverletzung darstellen, kann nach einer Gesamtschau der Vorgängeeinen Anspruch wegen Mobbings gerechtfertigt sein. Deshalb dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden. Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es im Arbeitsleben immer wieder zu Konfliktsituationen kommt, die sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Maßgeblich sind indes die kritischen Verhaltensweisen aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers. Dementsprechend stellen Weisungen, die sich im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers bewegen, und denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lassen, in der Regel keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit auch kein Mobbing dar.
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