Ausbildung und Ausbildungsvertrag
Nicht nur in Arbeitsverhältnissen, sondern auch in Beraufsausbildungsverhältnissen kann es zum Streit zwischen Ausbilder und der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden kommen. Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ergeben sich z.B. weil der Ausbilder eine Abmahnung oder eine arbeitsrechtliche Kündigung ausgesprochen hat. Es können aber auch Rechtsfragen über das Ausbildungsgehalt, zum Ausbildungsvertrag oder der Arbeitszeit entstehen.
Grundsätzlich gelten für den Ausbildungsverhältnis die gleichen rechtlichen Regelungen wie für das gesamte Arbeitsrecht. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Berufsausbildung bestehen aber auch abweichende Regelungen, die insbesondere im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) geregelt sind. Das Berufsausbildungsverhältnis ist also kein Arbeitsverhältnis. Soweit sich aber aus dem Wesen und dem Zweck der Berufsausbilfung nichts anderes ergibt, sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anwendbar.
Welche besonderen Pflichten des Ausbilders und des Azubis bestehen im Ausbildungsverhältnis
Im Verlauf der Berufsausbildung muss der Ausbilder dem Azubi alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte beibringen. Für nahezu jeden Ausbildungszweig gibt es einen gesetzlichen Ausbildungsrahmenplan, der Teil der Ausbildungsordnung ist, der beinhaltet, was der Azubi wann in seiner Ausbildung lernen muss. Außerdem muss der Ausbildungsvertrag einen betrieblichen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Verlauf der Ausbildung im Betrieb beschrieben wird. Auszubildende müssen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen. Allerdings muss auch die besondere Rolle des Auszubildenden beachtet werden: So dürfen Lehrlinge vom Ausbilder nur mit solchen Aufgaben betraut werden, die Ihrem Leistungsstand innerhalb der Ausbildung entsprechen.
Bei Kündigung und anderen Streitigkeiten in der Ausbildung - Schlichtungsauschuss anrufen
Bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis hat vor einem Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht zuvor eine Schlichtungsverhandlung vor einem Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle stattzufinden.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn ein Schlichtungsausschuss besteht. Zur Beilegung von Streitigkeiten können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ermittlungsausschuß vorangegangen sein.
Bei dem Schlichtungsverfahren kann zum Beispiel geklärt werden, ob eine Kündigung wirksam ist oder auf welche Weise ein Ausbildungsverhältnis beendet werden kann. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen ist hier möglich. Kommt es innerhalb des Schlichtungsverfahrens zu keinem Ergebnis, kann sodann immer noch das Arbeitsgericht angerufen werden.
Arbeitsrecht: Sie brauchen im Arbeitsrecht einen Rechtsanwalt für Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis? Ansprechpartner innerhalb der Kanzlei für den Bereich Arbeitsrecht bzw. Ausbildungsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann. |