Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Erholungsurlaub. Zweck des Urlaubs im Arbeitsrecht ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft. Soweit sich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen finden lassen, sind die Einzelheiten zum Unfang des Urlaubs im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dieses sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor. Dabei gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass auch Samstage Werktage sind, so dass der gesetzliche Urlaub auch für denjenigen, der eine 5-Tage-Woche hat, nur vier Wochen beträgt. Anders kann die Rechtslage sein, wenn sich der Urlaub nicht nach Werktagen, sondern nach Arbeitstagen bemisst. Sodann werden innerhalb einer 5-Tage-Woche auch lediglich 5 Urlaubstage in einer Woche "verbraucht". Dieser durch das Bundesurlaubsgesetz garantierte Mindesturlaub kann nicht gekürzt, wohl aber verlängert werden. Lediglich bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Urlaub des Arbeitnehmers im gleichen Verhältnis, wie seine Arbeitszeit im Vergleich zur Vollzeit herabgemindert ist.
Urlaubsantrag
Der Arbeitnehmer muss den Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber darf den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers sodann nur in Ausnahmefällen ablehnen, wennz.B. der Gewährung des Urlaubs dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Da der Urlaubsanspruch grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet ist, muss der Urlaub grundsätzlich bis zum Ende.eines jeden Jahres genommen werden; sonst verfällt er. Anders ist die Rechtslage nur, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bis zum Jahresende genommen werden konnte oder der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen - etwa wegen einer Krankeit - den Urlaub nicht nehmen konnte.
Krankheit während des Urlaubs
Zu beachten ist weiterhin, dass Krankheitstage keine Urlaubstage sind. Wird der Arbeitnehmer also in seinem Urlaub krank, so werden diese Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, da andernfalls der vorgenannte Zweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend über seine Krankheit informiert und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lässt.
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