Kündigungsschutzklage

Soweit das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, stellt sich im Arbeitsrecht die Frage, ob diese Kündigung zulässig war. Oftmals sind nämlich Kündigungen unwirksam, was bedingt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen bleibt. In derartig gelagerten Fällen sollte von Seiten des Arbeitnehmers jedenfalls eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht überlegt werden. Allerdings dürfen diese Überlegungen nicht zu lange dauern. Wird gegen die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen, so wird die Kündigung im Normalfall bestandskräftig. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann sich aus zahlrecihen Gründen ergeben. Oftmals sind Kündigungen sozial ungerechtfertigt. Oder aber es wurde z.B. der Betriebsrat nicht angehört. Es besteht ein Kündigungsverbot wegen einer bestehenden Elterzeit oder einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Gründe, die eine Kündigung unwirksam machen. Mit einer Kündigungsschutzklage wird das Ziel verfolgt, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellt. Das Gericht prüft also die Rechtfertigung und die Begleitumstände der Kündigung. 

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Die Kündigungsschutzklagekann aber auch darauf gestützt werden, dass die Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Danach darf der Beschäftigte nicht ohne einen bestimmten Kündigungsgrund gekündigt werden. Durch das Kündigungsschutzgesetz werden allerdings nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. 

Weiterhin müssen für eine Anwendbarkeit des Kündigungssachutzgesetzes in dem Betrieb oder der Verwaltung  in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, kann es unter Umständen sogar ausreichend sein, wenn lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein. Dies bedarf einer genauen Einzelfallprüfung, z.B. durch einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Aber Beschäftigte, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, stehen bei einer Kündigungsschutzklage nicht schutzlos dar. Vielmehr sind diese Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem gewissen Rahmen vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt. Auch diese Arbeitnehmer sollen insbesondere vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden. Soweit durch den Arbeitgeber unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, habe dieser ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu üben. 

Was steht am Ende einer Kündigungsschutzklage?

Hat die Klage Erfolg, steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher - falls sich der Arbeitgeber nicht auf andere Beendigungsgründe berufen kann - weiterhin fortbesteht. Der Arbeitnehmer muss bzw. darf also weiter zur Arbeit gehen, der Arbeitgeber muss - wie gehabt - weiter das Arbeitsentgelt zahlen.

Oftmals enden Kündigungsschutzklagen jedoch nicht mit einem Urteil. Vielmehr ist es in zahlreichen Fällen so, dass der Rechtsstreit vorzeitig durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird, in der sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Mit der Zahlung der Abfindung einigt sich der Arbeitgeber gütlich, um sein Prozessrisiko im Kündigungsschutzprozess zu verringern. Das Prozessrisiko des Arbeitgebers ist nämlich regelmäßig mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und zahlt kein Arbeitsentgelt mehr. Stellt das Arbeitsgericht  dann aber fest, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht wirksam ist, wird der Arbeitgeber zumeist doch verpflichtet, entsprechendes Arbeitsentgelt zu zahlen, soweit er sich im sog. Annahmeverzug befindet.

Die Höhe der Abfindung hängt von zahlreichen Faktoren ab. Der Arbeitnehmer sollte daher möglichst schnell nach Erhalt einer Kündigung fachkundigen Rat einholen, um die Kündigung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.

Neben einer Abfindung lässt sich innerhalb des gerichtlichen Vergleichs auch alle weiteren Dinge regeln, die im Rahmen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses einer Klärung bedürfen. Nicht selten wird über den Inhalt des Arbeitszeugnisses eine gütliche Einigung gefunden. Zudem kann geregelt werden, was mit noch ausstehenden Urlaubsansprüchen oder Lohnansprüchen passiert.

Muss bei einer Kündigungsschutzklage ein Anwalt hinzugezogen werden?

Die Kündigungsschutzklage kann direkt vom Arbeitnehmer erhoben werden. Anwaltszwang besteht für das Verfahren in der ersten Instanz nicht. In den meisten Fällen ist aber zu empfehlen, sich dennoch fachkundig durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Aufgrund der komplexen Rechtslage ist aber die Hinzuziehung eines im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalts bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durchaus sinnvoll. Gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts werden nämlich Kenntnisse und Erfahrungen benötigt, um wirtschaftlich sinnvolle und menschlich angemessene Lösungen zu finden. Oft schwierige Verhandlungen erfordern ein Gespür für die Denkweise des Gegenübers.Zudem stellt sich nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage oftmals die Frage, ob eine Abfindung gezahlt wird. Hier ist es Verhandlungssache zwischen den beiden Parteien, sich über die Höhe der Abfindung zu einigen. Bei dieser Einigung ist ein Anwalt in vielen Fällen unentbehrlich.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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Rechtsprechung zur Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht