Totalschaden - wirtschaftlicher Totalschaden
Durch einem Verkehrsunfall erleidet ein Fahrzeug nicht selten einen Totalschaden. Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit der modernen Reparaturtechnik nur mit einem enorm hohen Kostenaufwand möglich ist, der den ursprünglichen Wert des Fahrzeugs übersteigt.
In einem solch gelagerten Fall ist jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht sinnvoll. Die Sachlage ist komplex. Eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges ist nach der Rechtsprechung wirtschaftlich unvernünftig. Die Rechtsprechung nimmt allerdings einen wirtschaftlichen Totalschaden erst dann an, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall um 30 Prozent übersteigen.
Zwar stehen dem Geschädigten eines Unfalls für die Berechnung von Fahrzeugschäden nach der Rechtspechung regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Reparatur bzw. eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne nicht möglich ist. Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel also nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache minus dem Restwert der beschädigten Sache verlangen.
Hiervon haben sich in der Rechtssprechung jedoch mehrere Ausnahmen gebildet: Problematisch sind die Fälle, in denen die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, dass bei der Berechnung des Schadens der Restwert des Fahrzeugs dann nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden darf, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzt, vorausgesetzt die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht. Habe der Geschädigte sein Integritätsinteresse am Fahrzeug durch Reparatur und Weiterbenutzung zum Ausdruck gebracht, dürfe die Versicherung den Wiederbeschaffungswert nicht um den Restwert kürzen.
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