Fahrtenbuch
Es ist Sache der Ermittlungsbehörden, dem Betroffenen einen Verkehrsverstoß nachzuweisen. Der Verdächtigte muss in keinster Weise an der Aufklärung mitzuwirken. Kann keine Person zu dem Verkehrsverstoß ermittelt werden, muss das Verfahren in der Regel mit der Begründung eingestellt werden, dass nicht festgestellt werden konnte, wer zum Vorfallszeitpunkt das Fahrzeug führte.
Fahrtenbuch als Auflage bei unbekanntem Fahrer
Allerdings kann aber bei Verstößen, die keine bloße Bagatelle sind, dem Halter im Anschluss einer Ordnungswidrigkeit oder im Verkehrsstrafrecht die Auflage erteilt werden, für einen gewissen Zeitraum für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch soll sicherstellen, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß anhand des Fahrtenbuches festgestellt werden kann, wer der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes war.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist also keine Strafmaßnahme, sondern eine präventive Maßnahme. Allerdings ist sie mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden. Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen auch vorzuzeigen oder auf Verlangen auch auszuhändigen.
Fahrtenbuchauflage hat enge Voraussetzungen
Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist einerseits das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. So rechtfertigt ein lediglich geringer Geschwindigkeitsverstoß keine Fahrtenbuchauflage. Andererseits kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollen, kann die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen. Ein Beispiel: Die vorgesehene Dauer der Fahrtenbuchauflage von neun Monaten bei einem nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß ist als Ermessensentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, wenn nur eine vage, nicht nachvollziehbare Begründung gegeben wird.
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