Trunkenkeit im Verkehr - Alkohol am Steuer

Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Voraussetzung ist insbesondere, dass er wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig ist. Von "Alkohol am Steuer" sind nicht nur Autofahrer und Motoradfahrer, sondern z.B. auch Fahrradfahrer betroffen. Es ist in derartigen Fällen sinnvoll, möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

Absolute Fahruntüchtigkeit - Der Promillewert ist maßgeblich

Hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit haben sich in der Rechtssprechung folgende Grundsätze entwickelt: Zur Feststellung Fahruntüchtigkeit genügt teilweise der Nachweis einer bestimmten Alkoholkonzentration im Blut des Verkehrsteilnehmers. Danach ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille unwiderlegbar fahruntüchtig. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor. Für Radfahrer wird absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Wert von 1,6 Promille angenommen. Der Verkehrsteilnehmer kann sich bei entsprechenden Werten auch nicht mehr darauf berufen, er habe noch alles unter Kontrolle. Gleichwohl gibt es für einen im Verkehrsrecht  erfahrenen Anwalt Verteidigungsansätze.

Relative Fahruntüchtigkeit - Ausfallerscheinungen maßgeblich 

Unter diesen Werten kann nicht ohne weiteres eine Fahruntüchtigkeit engenommen werden. Allerdings kann bereits ab 0,3 Promille eine Trunkenheitsfahrt vorliegen, wenn weitere Anzeichen einer Alkoholisierung - sogenannte Ausfallerscheinungen - hinzutreten. Beispiele für Ausfallerscheinungen sind das Fahren von Schlangenlinien, erhebliche Beeinträchtigungen der Reaktionszeit, Torkeln, eine verspätete Pupillenreaktion oder eine verwaschene Aussprache. Von Staatsanwaltschaft und Gericht wird häufig vorschnell das Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit bejaht. Meist wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Sie sollten in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht überprüfen lassen, ob die Maßnahme rechtens ist.

Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Ein weiterer Promillewert ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille vorliegt. Beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mehr als 0,5 Promille und weniger als 1,1 Promille, wird dies – bei fehlenden Ausfallerscheinungen – also mit innerhalb eines Bußgeldverfahrens geahndet. Mögliche Nebenfolgen sind ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Blutentnahme -  Nicht immer als Beweis verwertbar

Bei Fällen mit "Alkohol am Steuer" stellt sich regelmäßig die Frage, ob die durch die Polizei ermittelten Promillewerte richtig ermittelt worden sind oder aber einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die Anordnung der Blutentnahme darf nach der Strafprozessordnung nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen erfolgen. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Verstöße hiergegen können zur Unverwertbarkeit der ermittelten Blutalkoholkonzentration führen. Als Anwalt haben wir im Rahmen der Akteneinsicht in die Ermittlungsakte die Möglichkeit der Überprüfung, ob diser Richtervorbehalt durch die eingesetzten Polizeibeamten eingehalten wurde.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Anwalt Verkehrsrecht Lingen: Sie brauchen einen Rechtsanwalt wegen einer Trunkenheitsfahrt bzw. weil Sie mit Alkohol amSteuer erwischt wurden ? Ansprechpartner innerhalb unserer Kanzlei für den Bereich Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann. 



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