Geschwindigkeitsverstoß

Ein Geschwindigkeitsverstoß ist ärgerlich. Hat die Radarfalle zugeschnappt oder der Blitzer geblitzt, wird es nicht selten teuer. Ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot drohen. Um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. eines Geschwindigkeitsverstoßes zu erschüttern, ist verkehrsrechtliches und technisches Sachverständnis notwendig. Daher kann zumeist nur mit einem guten Anwalt erfolgreich gegen den Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes vorgegangen werden. Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an!

Was wir für Sie tun, wenn Ihnen Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird?


Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Messung bzw. das Messverfahren zunächst auf etwaige Messfehler und/oder Bedienfehler durch einen verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt nachprüfen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass dies häufig zum Erfolg führt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eingestellt oder der Betroffene wird freigesprochen. Hintergrund ist, dass bei dem Messverfahren nicht alles vorschriftsmäßig gelaufen ist. 

Fehler bei der Geschwindigkeitsmessun passieren regelmäßig: Gegebenenfalls sind die Messergebnisse überhaupt nicht verwertbar, da sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. In anderen Fällen wurde wiederum die Bedienungsanleitung zum Messgerät durch die Messbeamten nicht ordnungsgemäß eingehalten. Teilweise ergeben sich Fehler im Messprotokoll. Oder aber die Messbeamten haben die Abstände zwischen Messstelle und Verkehrsschild nicht eingehalten. Teilweise wurde kein ausreichender Toleranzabzug vorgenommen. Die erforderlichen Tests an dem Messgerät sind vor vor dem angeblichhen Verstoß nicht durchgeführt. Der Messbeamte wurde nicht zu dem eingesetzten Blitzer geschult. Und so weiter und so fort...

Fehlerbehaftete Messungen erfolgen keineswegs selten. Wichtig ist aber natürlich, den Fehler zu erkennen. Hier ist ein Rechtsanwalt unabdingbar. Denn nur ein Anwalt hat das Recht, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Beantragt ein Verteidiger Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, sind ihm sämtliche Unterlagen der Bußgeldbehörde zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören die Lichtbildaufnahmen, gegebenenfalls das Messprotokoll, Eichscheine, usw. Auch die Bedienungsanleitungen der Messgeräte kann sich der Verteider übersenden lassen. Anhand dieser und anderer Unterlagen lässt sich sodann ersehen, ob der Geschwindigkeitsverstoß richtig festgestellt wurde.  

Soweit Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle erhalten haben, können sie diesem unter dem Punkt "Beweismittel" entnehmen, welches Messgerät die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Hier eine Link-Liste zu möglichen Messfehlern bei häufig eingesetzten Messgeräten:

Wichtig ist, möglichst frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Es gilt: Umso früher, desto besser. Wenn sie den Anwalt noch nicht beauftragt haben gilt für die Zwischenzeit: Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Sie müssen auch nach Zusendung eines Anhörungsbogens durch die Polizei oder die Bußgeldbehörde (Landkreis) keinesfalls Angaben zur Sache machen. Auch die persönlichen Angaben sind entbehrlich, da der Bußgeldbehörde ihre Daten offensichtlich ja bekannt sind, da sie ihnen anderfalls nicht den Anhörungsbogen hätte zuschicken können. 

Keinesfalls sollten Sie ohne Rechtsanwalt Aussagen zu dem Geschwindigkeitsverstoß machen. Die Erfahrung zeigt, dass der Betroffene dadurch die Sache meist schlimmer macht. Außerdem besteht die Chance, dass die Behörde sich unsicher ist, wer das Fahrzeug bei der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren hat. Angaben zur Sache deuten indes meist auf einen bestimmten Fahrer hin. Die Unsicherheit der Behörde ist weg. Der Betroffene hat sich der Chance beraubt, eine Einstellung des Verfahrens wegen der Unbekanntheit des Täters herbeizuführen.

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Geschwindigkeitsverstoß?


Grundsätzlich sieht der Bußgeltkatalog Regelbußen vor. Bei Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften wird zum Beispiel regelmäßig ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 30,00 ohne Eintragung von Punkten verhängt. Beim Übertreten von 21 bis 25 km/h wird ein Bußgeld in Höhe von EUR 70,00 zzgl. eines Punktes in Flensburg verhängt. Von einem Fahrverbot bleibt man in einem solchen Fall noch verschont. Das gilt ebenso für ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h im Ort (Bußgeld von EUR 80,00 sowie drei Punkte in Flensburg).  Maßgeblich ist also, ob der Geschwindigkeitsverstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Einen (nicht abschließenden) Überblick verschaffen die nachstehenden Auflistungen.

Soweit ein PKW bis 3,5 Tonnen innerorts einen Geschwindigkeitsverstoß begeht, sieht der Bußgeldkatalog folgende Sanktionen vor:

zu schnell gefahrene Geschwindigkeit in km/h Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
--
bis 10 15 € - -
11-15 25 € - -
16-20 35 € - -
21-25 80 € 1 -
26-30 100 € 3 -
31-40 160 € 3 1 Monat
41-50 200 € 4 1 Monat
51-60 280 € 4 2 Monate
61-70 480 € 4 3 Monate
über 70 680 € 4 3 Monate

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitng bzw. einem Geschwindigkeitsverstoß außerorts bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog folgende Regelbestrafung vor:

zu schnell gefahrene Geschwindigkeit in km/h Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
-
bis 10  10 € - -
11-15 20 € - -
16-20 30 € - -
21-25 70 € 1 -
26-30 80 € 3 -
31-40 120 € 3 -
41-50 160 € 3 1 Monat
51-60 240 € 4 1 Monat
61-70 440 € 4 2 Monate
über 70 600 € 4 3 Monate

Wer innerhalb eines Jahres zwei Mal die Geschwindigkeit mit mehr als 25 Kilometer pro Stunde überschreitet, kann abweichend von der vorgenannten Aufstellung beim zweiten Geschwindigkeitsverstoß ebenfalls ein Fahrverbot erhalten. Gleiches gilt bei insgesamt drei Einträge unter 25 Kilometer pro Stunde.

Geschwindigkeitsverstoß - Vorsatz oder Fahrlässigkeit maßgeblich für die Bußgeldhöhe

Bei der Festlegung des Bußgelds spielt es aber auch eine große Rolle, ob der Geschwindigkeitsverstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Im zweiten Fall fällt die mögliche Strafe deutlich höher aus, als der Bußgeldkatalog es vorsieht. Allerdings ist es in der Praxis nicht ganz einfach, einem Verkehrsteilnehmer nach einem Geschwindigkeitsverstoß nachzuweisen, dass dieser vorsätzlich begangen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene keinerlei Angaben zum Sachverhalt macht oder gemacht hat.

Vorsatz liegt vor, wenn der Verkehrssünder die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt bzw. das Schild mit der Geschwindigkeitsangabe sieht und sodann zumindest billigend in Kauf nimmt, zu schnell zu fahren. Selbstverständlich weiß der Bußgeldrichter natürlich nicht, was bei dem Betroffenen im Kopf vor sich ging, als er den Geschwindigkeitsverstoß beging. Oftmals schließen die Richter aber aus den objektiven Umständen, ob der Betroffene vorsätzlich handelte. Eine vorsätzliche Begehungsweise drängt sich für manche Bußgeldrichter umso mehr auf, je je deutlicher der Geschwindigkeitsverstoß war. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Allerding entschieden schon einige Gerichte, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. eines Geschwindigkeitverstoßes nicht schon dann gegeben sein soll, wenn sich dem Betroffenen aus Umfang und Art der Bebauung hätte aufdrängen müssen, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand und dennoch über 50 km/h gefahren ist.


Rechtsanwalt Verkehrsrecht

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