Fahrerflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Die Fahrerflucht oder Unfallflucht wird in § 142 StGB unter der Bezeichnung "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" geregelt. Danach wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Bestraft wird zudem derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.
Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Hierbei kommt es unter anderem auf Zeit, Ort und Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte sowie die Höhe des Fremdschadens an. So wird bei einem nächtlichen Unfall auf einer wenig befahrenen Straße und bei nur geringem Schaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt. Bei größeren Schäden kann die sich die Wartezeit auf bis zu 90 Minuten verlängern. Selbstverständlich darf sich regelmäßig derjenige von der Unfallstelle entfernen,der wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erfordert. Allerdings muss er sodann die Festellungen nachträglich ermöglichen.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bietet viel Raum für offene Fragen. Im alltäglichen Straßenverkehr kommt es oft zu kleineren oder größeren Unfällen bei dem die Beteiligten oft nicht wissen, wie sie sich anschließend Verhalten müssen. Wird Ihnen sodann eine Unfallflucht vorgeworfen, stehen wir Ihnen anwaltlich zur Seite.
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