Fahrverbot im Bußgeldrecht

Ein Fahrverbot ist ein Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot kann von der Verwaltungsbehörde innerhalb eines Bußgeldverfahrens oder im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.  Dieser Artikel zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen im Bußgeldrecht ein Fahrverbot verhängt wird und unter welchen Voraussetzungen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Znächst muss unterschieden werden: Das Fahrverbot als Nebenstrafe zum Bußgeld unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Eine Entziehung kann z.B. dann angeordnet werden, wenn man zuviele Punkte in Flensburg angesammelt hat. Teilweise erfolgt auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn man beispielsweise mit Alkohol am Steuer erwischt wird. Will man also nach Entziehung eine Fahrerlaubnis wieder haben, muss sie neu beantragt werden. Nicht selten muss vor der Neuersteilung der Fahrerlaubnis eine MPU durchgeführt werden. 
  • Beim Fahrverbot erhält man den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist gleichsam "automatisch" wieder zurück. Das Fahrverbot wird oftmals als Nebenstrafe zum Bußgeld ausgesprochen. Hier liegt also eine echte Bestrafung vor, während die Entziehung der Fahrerlaubnis dazu dienen soll, andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Wann droht im Bußgeldrecht ein Fahrverbot?


Ein Fahrverbot droht bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 

  • innerorts um mehr als 30 km/h,
  • außerorts um mehr als 40 km/h oder 
  • bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres. 

Weitere Fälle, in denen ein Fahrverbot innerhalb eines Bußgeldverfahrens ausgesprochen wird, sind:

  • Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes zum Vordermann, 
  • ein Überholvorgang mit Fremdgefährung, 
  • qualifizierte Rotlichtverstöße 
  • oder das Fahren unter Alkoholeinfluss. 

Das Fahrverbot richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten als Nebenfolge zu einer Geldbuße verhängt werden. Mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wird das Fahrverbot wirksam und führt bei Zuwiderhandlung zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 

Absehen vom Fahrverbot - In Härtefällen kann ein Fahrverbot verhindert werden


Von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot kann allerdings im Einzelfall abgesehen werden. Der zugrundegelegte Bußgeldkatalog ist in deinen Rechtsfolgen nicht zwingend. Es gibt zahlreiche Tatsituationen die Abweichungen vom Regelfall begründen. In Einzelfällen soll - im Gegenzug - das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände können ein Absehen vom Regelfahrverbot bzw. die Reduzierung seiner Dauer rechtfertigen. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Bußgeldrichter. Dem Richter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt

Der Entscheidungsspielraum des Richters ist durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist.

Folgende Umstände sind von Relevanz, wenn es um die Frage geht, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann:

  • Einmaliger Verstoß mit Augenblicksversagen
  • Gefährdung der Existenz eines Selbständigen
  • Drohender Verlust des Arbeitsplatzes eines angestellten Arbeitnehmers
  • Langer Zeitablauf zu dem Verkehrsverstoß
  • notstandsähnliche Situationen bei der Tatbegehung
  • besondere persönliche Umstände
  • besondere Umstände des Einzelfalls bei der Tatbegehung

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Fälle, in denen nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots - mit oder auch ohne Kompensation durch eine Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden kann. Kein Fall ist wie der andere. Wichtig ist immer, den Bußgeldrichter in genau diesem Einzelfall zu überzeugen.

Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nach der Rechtsprechung für sich alleine grundsärtlich nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Grundsätzlich hat nämlich der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z. B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen hinzunehmen. Der Vortrag, man bekomme Schwierigkeiten bei der Arbeit , ist also regelmäßig nicht ausreichend, um ein Fahrverbot abzuwenden.Dem Richter muss also bestenfalls dagelegt werden, dass es dem Betroffenen nicht oder nur unter unzumutbarem zeitlichen und organisatorischen Aufwand möglich ist, seine beruflichen Termine unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Taxi - wahrzunehmen. 

Fahrverbot hinausschieben - Kann ich ein Fahrverbot nach hinten hinauszögern?

Grundsätzlich ist es auch möglich, ein Fahrverbot zeitlich nach hinten hinauszuschieben. Sollte also z.B. ein Vorgehen gegen einen Geschwindigkeitsverstoß nicht erfolgreich sein, so ist es immer noch möglich, die Verteidigungstaktik danach auszurichten, dass das Fahrverbot in einen bestimmten Zeitraum (z.B. in die Sommerferien oder über Weihnachten) fällt. Da die 4-Monats-Frist zur Abgabe des Führerscheins erst ab Rechtskraft der Entscheidung (Bußgeldbescheid/Urteil) läuft, kann durch geschickte Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln der Zeitpunkt des Fahrverbots beeinflusst werden. 

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